Pflanzengesundheitswesen - Wärmebehandlung

 

1. Pflanzengesundheits-Vorschriften

Die Palett-ex Kft. erlangte die FAIMEI-Qualifizierung zur Wärmebehandlung von Holzmaterial beziehungsweise die Codenummer des Pflanzengesundheits- und Bodenschutzdienstes, wodurch sie berechtigt ist, das von ihr hergestellte Holzverpackungsmaterial - unter Beifügung des Pflanzengesundheits-Zertifikats - in viele Länder der Welt zu exportieren.

Unsere Firma führt seit 2006 das Wärmebehandlungsverfahren durch, das mit einer computergesteuerten InComac Trockenkammer ausgeführt wird. Die erfolgte Wärmebehandlung und ihre Parameter werden von der Anlage in Form eines Protokolls und Diagramms ausgedruckt.

2. Die Norm FAO 15

Die FAO-Norm beschreibt die weltweit angenommenen Maßnahmen, die genehmigt wurden und in allen Ländern für das Holzverpackungsmaterial zur praktischen Beseitigung der meisten, durch Quarantäneschädlinge verursachten gefahren und zu deren Nachweis angewendet werden können.

2.2. Wärmebehandlung

Das Holzverpackungsmaterial ist einer speziellen Zeit-Temperatur-System entsprechend so zu erhitzen, dass das Innere des Holzes einer Mindesttemperatur von 56°C für mindestens 30 Minuten ausgesetzt ist.
Die erfolgte Wärmebehandlung ist mit dem Zeichen "HT" zu kennzeichnen.
Die Kiln-Trocknung (KD), die chemische Imprägnierung (CPI) oder andere Methoden sind als Wärmebehandlung zu betrachten, falls sie der Spezifikation der Wärmebehandlung entsprechen.

2.3. Kennzeichnung

Folgendes Zeichen bestätigt, dass das gekennzeichnete Verpackungsmaterial den genehmigten Maßnahmen unterworfen wurde.

HU0811302151
HT

HU = Landescode
0811302151= Registrationscode der Palett-ex Kft.
HT = die Abkürzung des Internationalen Pflanzenschutzvereinbarung, z.B.: HT (Wärmebehandlung), MB (Methylbromid-Begasung)

Wenn auch Entrindung gefordert wird, sind die Buchstaben DB nach der Abkürzung der Maßnahme aufzuführen.

Die Kennzeichnung:

- muss lesbar,

- fest und nicht übertragbar sein,

- ist sichtbar an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten der nachzuweisenden Ware anzubringen.

Rote oder orangefarbene Farbe darf nicht benutzt werden.

Wiederverwendetes, wiederhergestelltes oder repariertes Verpackungsmaterial muss erneut bestätigt und mit neuem Zeichen versehen werden. Jedes Element von solchen Materialien ist zu behandeln. Im Falle von Unterlegholz müssen die Lieferanten entsprechend gekennzeichnetes Holz verwenden.

3. Export

Im Ausfuhrverkehr stellt der Pflanzenschutzinspektor zur Durchführung der Pflanzengesundheitsprüfungen das Pflanzengesundheits-Zertifikat unter Berücksichtigung der Pflanzengesundheitsvorschriften des Empfängerlandes und der Transitländer aus.

Der Absender hat eine Anmeldepflicht 24 Stunden vor Absendung der Ware an den zuständigen Pflanzengesundheits- und Bodenschutzdienst.

Die zur Ausstellung des Pflanzengesundheits-Zertifikats für Export (Anlage 4) erforderlichen Dokumente und Angaben:

- Bestätigungsnachweis über Wärme- oder chemische Behandlung von Sägeware

- Bestätigungsstempel über die durchgeführte Untersuchung durch den Pflanzengesundheits- und Bodenschutzdienst

- Name und Adresse des Absenders

- Name und Adresse des Empfängers

- Bezeichnung des Transportmittels

- Name, Nummer und Masse des Produkts

- Herkunftsort des verwendeten Holzmaterials

- botanischer Name des verwendeten Holzmaterials

- Art, Temperatur und Zeitpunkt der Behandlung.

Das Pflanzengesundheits-Zertifikat gilt für 14 Tage.